Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

KRONOS ecochem

März 2018

1. Anwendungsbereich

1.1 Die folgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind allein maßgeblich für jedes Angebot, jeden Verkauf und jede Lieferung von Kronos International, Inc. und der Kronos Titan GmbH (im Folgenden „Lieferanten“) gegenüber Unternehmern für geschäftliche Zwecke, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (im Folgenden „Besteller“).

1.2 Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann und nur insoweit als angenommen, als sie der Lieferant ausdrücklich anerkennt und schriftlich bestätigt.

1.3 Bei ständiger Geschäftsbeziehung sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten in der jeweils gültigen Fassung auch dann Vertragsbestandteil, wenn nicht ausdrücklich mehr darauf Bezug genommen wird.

1.4 Die folgenden Bestimmungen gelten für die vertraglichen Beziehungen der Parteien mit folgender Rangfolge: (a)individuelle zwischen den Parteien geschlossene Vertragsvereinbarungen; (b)diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen; (c) gesetzliche Bestimmungen.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich. Eine vertragliche Vereinbarung kommt nur durch eine Auftragsbestätigung des Lieferanten oder mit einer Auslieferung von Ware durch den Lieferanten zustande.

3. Lieferzeit, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung

3.1 Der Lieferant ist nur dann an die Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten gebunden, wenn der Besteller seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hat. Anderenfalls verlängert sich die Lieferfrist angemessen, es sei denn, der Lieferant hat die Verzögerung zu vertreten.
In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Der Lieferant teilt dies dem Besteller unverzüglich mit. Im Falle einer mündlichen Mitteilung bestätigt der Lieferant dem Besteller eine solche Mitteilung schriftlich, sobald dies unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise möglich ist. Der Lieferant kommt seinen Lieferverpflichtungen innerhalb einer angemessenen Frist nach, sobald die Behinderung nicht mehr besteht, und setzt den Besteller unverzüglich über das neue Lieferdatum in Kenntnis.

3.2 Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, und ist eine vom Lieferanten gesetzte angemessene Frist zur Abnahme der Ware fruchtlos verstrichen, so ist der Lieferant berechtigt, anderweitig über die Ware zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist mit der von ihm bestellten oder der gleichen Gattung zugehörigen Ware zu beliefern.

4. Versand und Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt „ab Werk“ (EXW Incoterms 2010), soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

5. Gewährleistung

Bei Mangelhaftigkeit der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend den nachstehend aufgeführten Änderungen:

5.1 Der Lieferant leistet Nacherfüllung, indem er nach seiner Wahl den Mangel beseitigt oder neue Ware liefert.

5.2 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Schäden, die durch fehlerhafte oder nachlässige Verwendung, fehlerhafte(n) Montage und/oder Einbau oder Inbetriebnahme durch den Besteller oder durch Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder ungeeignete Betriebsstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse verursacht werden, sofern der Lieferant solche vorstehend genannten Ursachen bzw. Gründe nicht zu vertreten hat.

5.3 Macht der Besteller aufgrund der Mängel von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch, vom Vertrag zurückzutreten, wird der Wert der gewährten Nutzungsmöglichkeit auf der Grundlage einer degressiven Abschreibungsmethode über eine Nutzungsdauer von fünf Jahren im Falle von Waren mit einem Wert pro Einheit von mehr als 1.000,00 EUR, anderenfalls von drei Jahren, errechnet. Den Parteien bleibt der Nachweis gestattet, dass eine längere oder kürzere Nutzungsdauer anzusetzen ist oder dass aus bestimmten Gründen nur eine wertmäßig andere Nutzungsmöglichkeit bestand.

5.4 Die Gewährleistungsfrist für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen in Verbindung mit einer Nacherfüllung endet spätestens mit Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist, die für die ursprünglich gelieferte Ware galt.

5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang, außer in Fällen, in denen die zwingenden Bestimmungen von §§ 478, 479 BGB Anwendung finden. Dies gilt nicht bei Verlusten oder Schäden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten, auch nicht bei Verlusten oder Schäden aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung seitens des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten. Hierfür gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Wenn die gelieferten Vertragsprodukte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden, beträgt die Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Gefahrübergang.

5.6 Vorstehende Bestimmung 5.5 gilt auch für Ansprüche aufgrund der Lieferung mangelhafter Ware auf deliktsrechtlicher Grundlage.

6. Haftung

6.1 Die Haftung des Lieferanten für Schäden und Aufwendungen ist ausgeschlossen, ausgenommen für a)Verluste oder Schäden aufgrund der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung des Lieferanten auf den Ersatz vorhersehbarer, typischerweise eintretender Verluste oder Schäden begrenzt. Bei einer wesentlichen Vertragspflicht handelt es sich insbesondere um eine Pflicht, die solcher Art ist, dass der Vertrag oder ein einzelner Kaufvertrag nur bei Erfüllung derselben korrekt oder ordnungsgemäß ausgeführt werden kann und dass sich der Besteller im Allgemeinen auf ihre Einhaltung verlassen kann und verlässt; b)Verluste oder Schäden aufgrund der Verletzung einer vom Lieferanten geleisteten Garantie; c)Verluste oder Schäden aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten; d)Verluste oder Schäden aufgrund einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferanten oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Lieferanten; e)Ansprüche, die auf strikter Haftung gemäß streng anwendbarem Recht beruhen, insbesondere gemäß dem Produkthaftungsgesetz.
Vorstehende Bestimmungen ändern nicht die gesetzlich vorgesehene Beweislastverteilung.

6.2 Wird die Haftung des Lieferanten gemäß den vorstehenden Bestimmungen begrenzt oder ausgeschlossen, tritt der Lieferant seine Ansprüche aus einer Produkthaftpflichtversicherung, sofern eine solche Versicherung besteht, an den Besteller ab, vorausgesetzt, die Versicherung deckt die entstandenen Schäden ab. Der Besteller hält den Lieferanten schadlos, sofern in der Versicherung eine Deckung vorgesehen ist.

7. Preise und Zahlung

7.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Preise ab Werk (EXW Incoterms 2010) zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, die zum Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung gilt.

7.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen in bar ohne Abzug innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum frei Zahlstelle des Lieferanten zu erfolgen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Fälligkeitszinsen.

7.3 Der Besteller ist weder berechtigt, Ansprüche mit Ansprüchen aus Gegenforderungen des Lieferanten aufzurechnen, noch sich auf ein Zurückbehaltungsrecht zu berufen, es sei denn, diese Ansprüche sind vom Lieferanten unbestritten, entscheidungsreif oder durch einen Gerichtsbeschluss rechtskräftig festgestellt oder die Ansprüche beruhen auf der Lieferung mangelhafter Ware, vorausgesetzt die Lieferung ist teilbar. In letzterem Fall bezieht sich die zuletzt genannte Ausnahme ausschließlich auf den Teil der betroffenen Teillieferung. Diese Ausnahme gilt nicht bei einer geringfügigen Wertberichtigung für den Teil der Zahlung, der den Betrag übersteigt, der der Wertminderung der gelieferten Ware entspricht.

7.4 Der Lieferant ist berechtigt, Lieferung und Leistung auszusetzen, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass der Besteller einen beträchtlichen Teil seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund seiner erheblich eingeschränkten Kreditwürdigkeit nicht wird erfüllen können. Der Lieferant hat den Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der Lieferant beabsichtigt, seine Vertragspflichten auszusetzen, und der Lieferant muss dem Besteller Gelegenheit geben, ausreichende Sicherheiten für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Pflichten beizubringen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Erfüllung seiner Vertragspflichten fortzusetzen, wenn der Besteller ausreichende Sicherheiten beigebracht hat.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus den Lieferverträgen vor. Dies gilt ungeachtet dessen, aus welchem Rechtsgrund die Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Besteller entstanden sind. Für diese Zwecke schließt der Begriff „Forderungen“ auch ausstehende Beträge aufgrund eines negativen Kontokorrentbestands ein.

9. Rechte am geistigen Eigentum und gewerbliche Schutzrechte

Der Lieferant behält sich Rechte, Titel, Eigentum, Urheberrecht und sonstige gewerbliche Schutzrechte an Angeboten beigefügten Unterlagen, an Unterlagen und Informationen, die der Besteller im Rahmen des Verkaufs- und Liefervorgangs erhält, sowie an seinem Know-how vor.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort für Zahlung und Lieferung ist der eingetragene Geschäftssitz des Lieferanten.

10.2 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowie die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Besteller unterliegen ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG).

10.3 Alle Streitigkeiten aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder der Lieferbeziehung der Parteien werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Schiedsgerichtsstandort ist Köln, Deutschland. Das Schiedsgericht besteht aus einem (1) Schiedsrichter. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.

10.4 Der Besteller wird gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz darauf hingewiesen, dass der Lieferant die Vertragsdaten in maschinenlesbarem Format speichert und diese Daten entsprechend der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeitet. Alle Daten sind vertraulich zu behandeln.

10.5 Änderungen und Ergänzungen zu den geschlossenen Verträgen müssen schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für die Änderung oder den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis. Es gibt keine mündlichen Nebenabreden. Zusätzliche Vereinbarungen, Klauseln, Änderungen und Ergänzungen, die von unseren Mitarbeitern getroffen oder vorgenommen werden, sind nur nach schriftlicher Bestätigung des Lieferanten gültig.

10.6 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder in Teilen ungültig oder undurchsetzbar sein, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die betreffende Bestimmung ist durch eine gültige und durchsetzbare Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck, der in der ursprünglichen Bestimmung zum Ausdruck gebracht wird, am nächsten kommt. Jeder Lücke wird durch eine Bestimmung Abhilfe geschaffen, auf die sich die Parteien geeinigt hätten, wenn sie bei Vertragsabschluss die Notwendigkeit einer solchen Bestimmung erkannt hätten.